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Landesweites Verbot: Keine Handys mehr an Sachsens Grundschulen!

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Mit dem Ende der Winterferien treten am Montag, den 23. Februar an den Schulen in Sachsen neue Regeln in Kraft: An allen staatlichen Grundschulen gilt dann ein generelles Handyverbot. 

Die privaten Telefone und auch Smartwatches müssen künftig im Unterricht ausgeschaltet bleiben, Ausnahmen gibt es nur für Notfälle oder pädagogische Zwecke, so das Kultusministerium. Die Maßnahme soll die Konzentration der Schüler fördern, das soziale Miteinander in den Pausen stärken und Cybermobbing vorbeugen.

„Der exzessive Konsum von Social Media ist wie eine Krankheit - mit langfristigen Folgen. Wir sollten unsere Kinder davor schützen“, argumentiert Kultusminister Conrad Clemens. „Es sollte ein Mindestalter für die Nutzung von Social Media geben“, so Clemens weiter. 

Bereits vor dem offiziellen Verbot hatten über die Hälfte der Grundschulen in Sachsen eigene Handyverbote.  Clemens kann sich vorstellen, dass Handyverbot bis zur Klassenstufe 8 auszuweiten.

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick

Gilt das Handyverbot ausschließlich für den Unterricht oder für das gesamte Schulgelände – also auch in den Pausen?

Das Verbot gilt für das gesamte Schulgelände – im Unterricht und während der Pausen.

Gilt das Verbot ausschließlich für Smartphones?

Nein. Das Handyverbot gilt für Smartphones, Tastentelefone, Smartwatches und ähnliche Geräte gleichermaßen.

Sollen die Endgeräte ausgeschaltet in den Taschen bleiben, eingesammelt oder in eigens dafür vorgesehenen Verstauvorrichtungen verbleiben (z.B. Handy-Safe)?

Das entscheiden die Schulen individuell vor Ort.

Wird der Freistaat die Anschaffung solcher Handyaufbewahrungsorte finanziell unterstützen oder gar entsprechende Lösungen stellen?

Die Ausstattung ist grundsätzlich Aufgabe der Schulträger.

Dürfen Eltern ihren Kindern die mobilen Endgeräte für den Schulweg mitgeben?

Ausdrücklich ja.

Welche medizinischen oder pädagogischen Ausnahmen erlauben eine Nutzung privater Endgeräte im Unterricht?

Schülerinnen und Schüler können private mobile Endgeräte nutzen, wenn:

  1. z.B. die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
  2. die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder
  3. die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.

Zum Beispiel sollen Diabetes-Patienten weiterhin mithilfe einer App ihren Blutzuckerspiegel messen können. Auch wenn es im Unterricht didaktisch nützlich ist oder Medienkompetenz gefördert wird, können bei Bedarf im pädagogisch-didaktischen Ermessen der Lehrkraft digitale Endgeräte zum Einsatz kommen.

Quelle: Kultusministerium Sachsen. Mehr Infos gibt es hier.