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Verbote und Gebote zu Corona-Ostern in Sachsen

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Die Corona-Schutz-Verordnung schreibt uns in Sachsen vor, dass wir Haus oder Wohnung nicht ohne triftigen Grund dürfen. Der Familienbesuch zu Ostern fällt aus. Großeltern, andere Verwandte oder Freunde dürfen uns Sachsen nicht besuchen. Ausnahmen sieht die Corona-Schutz-Verordnung nur für hilfsbedürftige oder kranke Menschen vor. Und auch getrennt wohnende Lebenspartner dürfen sich besuchen.

Ein Ostertreffen mit Freunden auf der Decke im Park oder am Fluss fällt aus. Denn außerhalb des eigenen Grundstücks ist der Aufenthalt im Freien nur für Sport und Bewegung gestattet; eine kurze Rast auf der Parkbank ist erlaubt. Bewegung an der frischen Luft – auch mit dem Hund zum Gassi gehen - ist ausdrücklich erlaubt. Aber nur in einem Umkreis von zehn bis fünfzehn Kilometer um die Wohnung.

Auch in seinem Kleingarten darf man die frische Luft genießen. Ausflüge an einen See oder in Naherholungsgebiete sind verboten. Öffentliche Osterfeuer sind untersagt. Privat im eigenen Garten im engen Familienkreis darf man ein Feuer entfachen - solange das die Kommune erlaubt.

Sich zu einem Gottesdienst zu versammeln, ist nicht gestattet. Trotzdem sind die Kirchen aber geöffnet. Die Evangelische Landeskirche in Sachsen hat mitgeteilt, dass man zum persönlichen Gebet in der Kirche man Platz nehmen darf, wenn man genügend Abstand hält und nicht zu lange bleibt.